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Fahrradbeleuchtung

Am 10. März 2017 verabschiedete der Bundesrat eine Überarbeitung der lichttechnischen Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes, die hauptsächlich im §67 der StVZO geregelt sind.
Busch + Müller begrüßt diese Änderungen, da nun nicht nur einige Ungereimtheiten der 2013er Novelle durch Vereinheitlichung ausgeräumt wurden, sondern vor allem die Ausstattungsmöglichkeiten deutlich erweitert wurden.

So ist z.B. nur noch der Großflächenrückstrahler "Z" notwendig, und Batteriebeleuchtung ist erlaubt, muss aber mitgeführt werden.

Blinker sind nun als Fahrtrichtungsanzeiger aber keinesfalls als Front- bzw. Rückleuchte zulässig!


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